Mietrecht - was ein Vermieter verbieten darf‌


Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter sind keine Seltenheit und im schlimmsten Fall müssen Gerichte ein Urteil fällen. Es sind fast immer die gleichen Themen, die sich in dieser Konstellation wiederholen. Doch was dürfen Vermieter eigentlich wirklich und wo haben Mieter die Hand am längeren Hebel?


Verbotsrechte des Vermieters innerhalb der Wohnung

Ein häufiges Thema ist das Rauchen. Dürfen Mieter eigentlich in der Wohnung rauchen oder hat der Vermieter das Recht ein Veto einzulegen? Zahlreiche Gerichte mussten sich mit diesem Thema bereits beschäftigen. Zu den häufigsten Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter gehören diese Themen:

- Rauchverbot in der Wohnung
- Duschverbot nach 22:00 Uhr
- Besuchsverbot nach 22:00 Uhr
- Abstellverbot von Kinderwagen oder Fahrrad im Hausgang
- Grillverbot auf dem Balkon
- Verbot von Haustieren in der Wohnung
- Verbot von Mietminderung
- generelles Verbot der Waschmaschine in der Wohnung
- Fensterdeko und Balkondeko

 

Das Rauchverbot in der Mietwohnung

In den Medien machen derartige Fälle schnell die Runde. Vermieter versucht seinem Mieter das Rauchen in der Wohnung zu untersagen. Wie zulässig ist ein solches Verbot eigentlich?

Das Rauchen gehört zur vertragsgemäßen Nutzung des Wohnraums und kann Mietern nicht pauschal untersagt werden. Allerdings hat der Vermieter durchaus das Recht, seine Wohnräume nur an Nichtraucher zu vermieten. Ob diese dann rauchende Besucher empfangen oder sich den Glimmstängel eines Tages eingewöhnen, kann der Vermieter jedoch nicht beeinflussen.

Schäden, die in der Mietwohnung durch das Rauchen entstehen, sind vom Mieter zu tragen. Auch muss ein Rauchverbot in den Gemeinschaftsräumen (Waschkeller, Treppenhaus) akzeptiert werden.

Kommt es zu Beschwerden anderer Nachbarn, ist eine friedliche Lösung erstrebenswert. Hierzu gehört beispielsweise eine Einschränkung des Rauchens auf dem Balkon, wenn der Rauch in andere Wohnungen ziehen kann.

 

Das Duschverbot nach 22:00 Uhr


In nahezu jeder, deutschen Hausordnung ist eine Ruhezeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr festgelegt. Diese beinhaltet jegliche Form der übermäßigen Ruhestörung. Vertragsgemäßer Gebrauch innerhalb der Wohnung ist jedoch auch nach 22:00 Uhr erlaubt.

Manch ein Vermieter möchte festlegen, dass Mieter nur außerhalb der Ruhezeit duschen dürfen. Dieses Verbot wird von Gerichten regelmäßig gekippt, da die Duschzeit niemandem vorgeschrieben werden darf.

 

Das Besuchsverbot nach 22:00 Uhr

Auch die Uhrzeit eines Besuchs darf keinem Mieter vorgeschrieben werden, vorausgesetzt es kommt nicht zu Störungen durch den Besucher. Gab es widerholte Vorfälle, bei denen der Besucher im Bereich der Gemeinschaftsräume gegen die Hausordnung verstoßen hat, darf der Vermieter Hausverbot verhängen.

Mieter haben ansonsten grundsätzlich das Recht Besuch zu jeder Uhrzeit zu empfangen. Auch dürfen Besucher im Haus übernachten und vom Mieter einen Schlüssel in Empfang nehmen.

Ausnahme: Wenn der Besucher länger als sechs Wochen am Stück in der Mietwohnung anwesend ist, muss der Vermieter darüber informiert werden.

 

Abstellverbot von Kinderwagen und Fahrrad

Auch dies ist ein Reizthema zwischen Mieter und Vermieter, das oft von öffentlicher Stelle geklärt werden muss. Meist zugunsten des Mieters, wenn genug Platz im Treppenhaus vorhanden ist.

Gerichte gehen regelmäßig davon aus, dass es Müttern und Vätern nicht zumutbar ist, den Kinderwagen nebst Kind durch das Treppenhaus zu tragen. Sofern keine Mitmieter behindert werden ist es daher meist zulässig, wenn ein Abstellplatz im Treppenhausgang gesucht wird.

Ausnahme: Wenn der Vermieter einen anderen, geeigneten Platz zur Verfügung stellt, muss dieser genutzt werden! Gleiches gilt, wenn es dem Mieter zumutbar ist, dass er den Kinderwagen in die eigene Wohnung bringt (Erdgeschoss z.B.).

Ut vitae augue sed mauris tincidunt ultricies.

Das Grillverbot auf dem Balkon

Sommer, Sonne, ein laues Lüftchen und ein knuspriges Würstchen! Für viele Mieter klingt das nach dem Inbegriff eines schönen Sommerabends. Doch meist währt die Freude nur kurz, denn gern beschweren sich Nachbarn und Vermieter über die lauschige Grillstunde am Abend.

Eine ganz einfache Regel besagt: Sofern es im Mietvertrag nicht festgehalten wurde, existiert kein grundsätzliches Verbot gegen das Grillen auf dem Balkon. Steht im Mietvertrag jedoch fest, dass Grillen verboten ist, muss sich der Mieter daran halten. Bei Zuwiderhandlung droht im schlimmsten Fall die Kündigung.

Doch auch wenn kein Verbot besteht, müssen die Regeln eines guten Miteinanders beachtet werden. Grundsätzlich werden Holzkohlegrills von vielen Gerichten als kritisch angesehen. Die Rauchbelästigung für Nachbarn kann enorm sein, so dass Elektrogrills zu präferieren sind.

Bis zu fünfmal im Jahr ist es Mietern allerdings erlaubt den Holzkohlegrill zu benutzen, wenn keine Brandschutzverordnung dagegen spricht.

Verbot von Haustieren in der Wohnung

Eine Wohnung ohne Bello oder Mietz? Für viele Mieter undenkbar, denn das liebe Vieh gehört für die meisten Menschen zur Familie. Doch was darf eigentlich der Vermieter? Sind pauschale Haustierverbote überhaupt noch zulässig?

Die gute Nachricht lautet: Nein, ein grundsätzliches Verbot der Haustierhaltung im Mietvertrag ist nicht zulässig. Generell können Kleintiere ohnehin nicht verboten werden. Hierzu gehören Käfigtiere wie Hamster, Meerschweinchen und Vögel. Aber auch Hund und Katze können nicht pauschal abgelehnt werden.

Hat der Vermieter im Einzelfall ein Problem mit der Tierhandlung, muss er die Gründe hierfür stichhaltig darlegen. Eine generelle Abneigung, Angst vor Verschmutzung oder Lärmbelästigung sind nicht zulässig. Der Vermieter muss konkrete Situationen nachweisen, in denen das Tier für unzumutbare Spannungssituationen gesorgt hat.


 

Generelles Verbot der Mietminderung

Nicht ganz so häufig, aber immer noch zu oft versuchen Vermieter eine Mietminderung durch eine Klausel im Mietvertrag auszuschließen. Ein solches Verbot ist unter allen Umständen unrechtmäßig, da es sich um einen Gewährleistungsanspruch handelt.

Mieter dürfen die Miete allerdings nur dann mindern, wenn der beanstandete Mangel zuvor dem Vermieter mitgeteilt wurde. Diesem muss die Gelegenheit zur Nachbesserung oder Beseitigung des Mangels gegeben werden.

Generelles Verbot der Waschmaschine in der Wohnung

Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört die Benutzung einer Waschmaschine. In einigen Häusern existiert hierfür ein spezieller Waschkeller, doch der Mieter hat grundsätzlich das Recht seine Waschmaschine in der Wohnung aufzustellen und zu betreiben.

Die entstehende Geräuschkulisse gilt als moderat und muss von den Nachbarn hingenommen werden. Auch außerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeiten dürfen Mieter ihre Waschmaschine betreiben.

Ausnahme: Treffen Vermieter und Mieter eine schriftliche Vereinbarung, die für das Mietverhältnis den Betrieb einer Waschmaschine in den Wohnräumen ausschließt, muss sich der Mieter daran halten.

 

Fensterdeko und Balkondeko

Eine hässliche Fensterdeko ist der Alptraum vieler Nachbarn und Vermieter. Dennoch hat der Mieter grundsätzlich das Recht, sein Fenster frei nach Wunsch zu gestalten. Das trifft jedoch nur solange zu, wie keine Rechte Dritter davon beeinträchtigt werden.

Infos zu Sonnenschutz Fenster in Mietwohnungen

Verfassungswidriger Schmuck ist ebenso unzulässig wie beleidigender Schmuck oder pornographische Darstellungen.

Bei der Balkondeko sind die Vorgaben etwas strenger. Hat sich eine Eigentümergemeinschaft beispielsweise dazu entschieden, dass keine Balkonkästen angebracht werden sollen, müssen Mieter darauf verzichten.


 

‌Der Vermieter - das Monster?

Verbietende Vermieter, nörgelnde Nachbarn - manchmal macht es den Anschein, als wäre der Mieter das permanente Opfer. Doch es gibt auch eine andere Seite der Medaille. Wenn ein Mieter seine Wünsche ohne Rücksicht auf Verluste durchsetzen möchte, ist der Vermieter manchmal nur noch mit Hilfe von Verboten in der Lage, den Hausfrieden wieder herzustellen.

Auf viele Verbote kann verzichtet werden, wenn sich alle Mieter rücksichtsvoll der Gemeinschaft gegenüber verhalten.

Bevor im Fall von Streitigkeiten das Gericht beauftragt wird, kann ein Gespräch oft Wunder bewirken. Im Zweifel hilft auch der Mieterschutzbund im Interesse des Mieters weiter.‌

Elke  Weber

E-Mail-Adresse: webera152@gmail.com
A‌nschrift: Marseiller Strasse 6086738 Deiningen

Copyright Bilder: Pixabay.com und Pexels.com